AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NORIS Entsorgung GmbH für Containergestellung, Transport und Entsorgung von privaten und gewerblichen Abfällen

 

1 Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der NORIS gelten ausschließlich für Privat- und Gewerbekunden bei Containerbestellungen sowie Lieferungen von Abfällen frei Noris von Privatkunden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden von NORIS nicht anerkannt, es sei denn Noris hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB`s. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Noris maßgebend.

 

2 Angebote, Vertragsabschluss, Kündigung

Unsere Angebote sind freibleibend.

Zustandekommen eines Vertragsabschluss bei Anlieferung von Abfällen:

Die Annahme von Abfällen erfolgt ausschließlich auf Basis dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

Spätestens mit der Anlieferung der Abfälle auf das Betriebsgelände der Noris gelten diese AGB als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren AGB sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Zustandekommen eines Vertragsabschlusses bei Bestellung eines Containers:

Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Annahmeerklärung des Bestellers oder schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns oder durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag zustande. Entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail werden von beiden Seiten akzeptiert, das Sendeprotokoll gilt als Beweis des Zugangs. Bei telefonischer Bestellung kommt ein Vertrag durch Lieferung des Containers und Aushändigung des Lieferscheins zu Stande.

Der Besteller kann zudem aus dem Online-Angebot von Noris einen Abfall-Behälter auswählen und über den Button „kostenpflichtig bestellen“ einen verbindlichen Antrag zur Bestellung der von ihm getroffenen Auswahl abgeben. Vor Abschicken der Bestellung kann der Besteller die Daten jederzeit ändern und einsehen. Noris schickt daraufhin dem Besteller eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in der die Bestellung nochmals aufgeführt wird und die der Besteller über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung stellt zugleich die Annahme des Antrags durch Noris dar.

Sofern nichts anderes vereinbart, gilt ausschließlich für Gewerbliche Kunden bei Anmietung von Containern (z.B. Selbstpressbehälter) mit unbestimmter Laufzeit, eine Mindestvertragszeit von 2 Jahren. Der Vertrag ist erstmalig kündbar zum Ende der festen Vertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist.

Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Bestellers beruht, ist Noris zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

 

3 Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind Nettopreise, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Im Onlineshop sind grundsätzlich Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Sofern nicht anders im Vertrag geregelt, wird die Vergütung für die Bereitstellung eines Containers während der vereinbarten Mietzeit, für den An- und Abtransport einschließlich der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle am Bestimmungsort mit einer Pauschale nach Maßgabe des jeweils gültigen Angebotes abgegolten. Eventuell auftretende Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung des Containers, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, behält sich Noris eine Entschädigung in Höhe der auftretenden Dienstleistungskosten vor.

Abrechnungsgrundlage für Abfälle oder ähnlichen Materialien bei nicht pauschal vereinbarten Preisen (wie z. B. Bestellungen im Onlineshop, Selbstanlieferungen bis 200 Kilogramm bei Privat- und Gewerbekunden), ist das Wiegeprotokoll der geeichten Waage am Standort der Noris oder einer anderen amtlich geeichten Waage nach Be- oder vor Entladung.

Bei Privatkunden gilt grundsätzlich sofortige Barzahlung oder die Bezahlung via PayPal. Bei gewerblichen Kunden sind die Ausgangsrechnungen der Noris sofort ohne jeden Abzug fällig, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Noris berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% für Verbraucher, mindestens aber 9% bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellern kann Noris für zukünftige Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig stellen.

Leistet der Besteller die angeforderten Vorauszahlungen oder Sicherheiten nicht fristgerecht, kann Noris vom Vertrag sofort zurücktreten. Ausstehende Rechnungsbeträge müssen sofort beglichen werden.

Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber fälligen Forderungen der Noris oder einer anderen Gesellschaft der Papenburg-Gruppe ist nur zulässig, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Bestellern handelt.

 

4 Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen Noris und dem Besteller bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern eine Partei aufgrund von Rechtsvorschriften, aufgrund eines vollstreckbaren Urteils eines Gerichts oder einer Anordnung einer Behörde verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen

Der Besteller darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Noris mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.

 

5 Leistungsumfang

Soweit nicht anders im Vertrag geregelt, umfassen die Leistungen der Noris die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen für die Dauer der vereinbarten Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer durch Noris bestimmte Abladestelle, gegebenenfalls die Aufbereitung und Lagerung sowie die schadlose und ordnungsmäßige Verwertung und/oder die Beseitigung der Abfälle nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Für die Abwicklung des Auftrages über Containergestellung, den zeitlichen Ablauf, die Voraussetzungen für die Aufstellung, Beladung und Abholung des Containers gelten die Allgemeinen Regeln (siehe unten)für die Aufstellung und den An- und Abtransport von Containern zur Entsorgung von sämtlichen Abfällen, die damit Bestandteil des Auftrages werden.

 

6 Lieferfristen

Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sind bindend. Abweichungen bis zu 3 Stunden vom zugesagten Zeitpunkt für Bereitstellung bzw. Abholung des Containers gelten als unwesentlich und begründen für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen uns.

Liefer- und Leistungsstörungen, die auf höherer Gewalt oder auf Umstände zurückzuführen sind, auf die wir keinen Einfluss haben und die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vorhersehbar waren und mit zumutbarem Aufwand auch nicht abgewendet werden konnten und die unsere Liefer- und/oder Leistungsmöglichkeit wesentlich erschweren oder ganz oder teilweise unmöglich machen, wie z.B. außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen, entbinden uns von unserer Liefer- und/oder Leistungspflicht, solange sie andauern. Der Besteller kann daraus keine Rechte herleiten, es sei denn, wir hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

Der Besteller ist verpflichtet, NORIS unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.

 

7 Abwicklung

Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt NORIS die Empfangsstelle für die Lieferung (Erfüllungsort). Erfolgt durch NORIS keine ausdrückliche Bestimmung, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von NORIS. Der Besteller hat sich den Empfang von NORIS schriftlich bestätigen zu lassen.

Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Bestellers sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, NORIS die Waren frei von Rechten Dritter als auch von eigenen Rechten des Bestellers zu übergeben und zu übereignen.

Der Besteller ist verpflichtet, dem Fahrer bei Abholung gefährlicher Abfälle die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Verantwortliche Erklärung, gegebenenfalls Deklarationsanalyse gem. Anlage 1 zur NachweisVO und GGVS-Formulare) zu bestätigen.

 

8 Gewährleistung, Produkthaftung

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. NORIS steht dafür ein, dass sich die Container in sicherem und den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Zustand befinden und für die Aufnahme und den Transport der dem Auftrag zugrunde liegenden Abfälle geeignet sind.

Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen hiervon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche hergeleitet werden.

Der Transport und die Verwertung und/oder Beseitigung der von uns übernommenen Abfälle erfolgt ordnungsgemäß und schadlos unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen. Wir behalten uns vor, den Umfang der Gewährleistung und die Gewährleistungsfristen den Verhältnissen des Einzelfalles durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen anzupassen.

Unsere Haftung ist auf den Schaden begrenzt, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener Gewinn ist ausgeschlossen.

 

9 Obhutspflicht, Schadensersatz

Der Besteller hat während der Mietzeit für den Container die Verkehrssicherungspflicht und hat dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Unbefugten benutzt wird.

Eine Untervermietung des Containers ist nicht zulässig. Im Falle des vertragswidrigen Gebrauchs und bei schuldhafter Verletzung seiner Obhutspflicht haftet der Besteller für Verlust oder Beschädigung des Containers während der Mietzeit.

 

10 Liefer- und Leistungsvorbehalte, Störstoffe

Noris ist berechtigt sowohl bei Anlieferung, als auch nach Entladung bei der Annahmestelle, Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe in Beschaffenheit und Herkunft nicht der Deklaration entsprechen, so können wir die Stoffe an den Anlieferer auf dessen Rechnung zurückgeben oder eine Nachberechnung auf Grundlage der tatsächlichen Materialqualität verlangen. In diesem Fall trägt der Anlieferer auch die Kosten der Kontrolle. Im Übrigen haftet der Anlieferer – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.

Erkennbare Stoffe oder Bestandteile der Abfälle, die einen schadlosen und ordnungsmäßigen Transport oder die schadlose und ordnungsmäßige Verwertung behindern oder ganz oder teilweise unmöglich machen oder zu einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Transportmittels oder der Verwertungsanlagen einschließlich aller zur Vor- und Nachbehandlung erforderlicher Anlagenteile führen können (Störstoffe), werden ausgesondert und vom Transport ausgeschlossen werden. Der Besteller ist verpflichtet, die ausgesonderten Störstoffe zurückzunehmen bzw. zu behalten.

 

11 Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung ist Stadt Hannover.

Allgemeine Regeln für die Aufstellung und den An- und Abtransport
von Containern zur Entsorgung von gewerblichen Abfällen

 

1. Zufahrt und Aufstellung

Der Besteller hat für einen geeigneten Aufstellplatz für den Container und die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Der Aufstellplatz muss für unsere Fahrzeuge ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann in diesem Sinne für die Erfüllung des Auftrages geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz durch das Befahren mit unseren Fahrzeugen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, wir hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Für Schäden am Fahrzeug oder am Container und für Maßnahmen zur Bergung liegengebliebener Fahrzeuge infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Besteller.

Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz durch das Befahren mit unseren Fahrzeugen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, wir hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Für Schäden am Fahrzeug oder am Container und für Maßnahmen zur Bergung liegengebliebener Fahrzeuge infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Besteller.

2. Sicherung des Containers

Wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist, stellt NORIS einen mit rot-weißen Warnstreifen versehenen Container bereit. Für die eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers durch Beleuchtung, Absperrung oder Anbringung von Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 StVO (Absperrschranken und andere rot-weiße Warneinrichtungen) ist allein der Besteller verantwortlich.

Die wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigung hat der Besteller vor Anlieferung des Containers einzuholen und auf Rückfragen NORIS vorzuweisen. Abweichend von dieser Regelung kann im Auftrag schriftlich vereinbart werden, dass NORIS die Sicherung des Containers übernimmt und die verkehrsrechtlich erforderlichen Genehmigungen einholt. In diesem Fall hat der Besteller die dafür aufgewendeten Kosten und Auslagen zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Verwaltungskosten zu erstatten.

Der Besteller haftet für Folgen unterlassener oder unzureichender Sicherung der Zufahrtswege, des Aufstellplatzes und des Containers und hat NORIS von jeglichen Ansprüchen aus dieser Unterlassung freizustellen. Gleiches gilt für Fehlen der vorstehend erwähnten behördlichen Genehmigungen, es sei denn, NORIS hat die Einholung der Genehmigungen vertraglich übernommen.

3. Beladung des Containers

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Schäden und zusätzliche Kosten, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung des Containers entstehen, haftet der Besteller.

In den Container dürfen nur die im Auftrag bezeichneten Abfallarten und Reststoffe eingefüllt werden. Auf Verlangen von NORIS hat der Besteller die Abfälle nach Maßgabe der NachweisVO zu deklarieren oder, soweit es sich nicht um nachweispflichtige Abfälle handelt nachvollziehbare Angaben zur Beschaffenheit des Containerinhalts zu machen.

Der Besteller hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Dritten benutzt wird und dass der Container unkontrolliert befüllt wird. Dies ist eine Hauptpflicht aus dem mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag. Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den Container eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Bestellers durch Dritte geschieht.

Für Schäden, die NORIS durch Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen einschließlich etwaiger zusätzlicher Entsorgungskosten für nicht vertragsgerechte Abfälle haftet der Besteller.


Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

The european commission provides a platform for online dispute resolution (OS) which is accessible at https://ec.europa.eu/consumers/odr. We are not obliged nor willing to participate in dispute settlement proceedings before a consumer arbitration board.